Teil der Reihe: Firmenwagen und Steuern: Leitfaden für Unternehmen

E-Dienstwagen versteuern: die Viertel-Regelung

Lukas Huber · 13. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Bei reinen Elektro-Dienstwagen wird für die Privatnutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, solange dieser die zum Anschaffungszeitpunkt geltende Preisgrenze nicht überschreitet. Liegt der Preis darüber, halbiert sich die Bemessungsgrundlage; für extern aufladbare Hybride gilt der halbe Ansatz nur bei Einhaltung von CO2-Wert oder elektrischer Mindestreichweite. Auch bei der Fahrtenbuchmethode wirkt die Begünstigung — dort über die Abschreibung, bei der Umsatzsteuer dagegen nicht.

Elektrischer Firmenwagen an einer Wallbox auf einem Firmenparkplatz, im Vordergrund ein Tablet mit Kostenübersicht

Wer einen E-Dienstwagen versteuern muss, zahlt deutlich weniger als für ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor — vorausgesetzt, das Fahrzeug erfüllt die Bedingungen der sogenannten Viertel-Regelung. Für Fuhrparkverantwortliche ist das mehr als eine Randnotiz der Lohnabrechnung: Die Begünstigung entscheidet mit darüber, welches Fahrzeug in der Beschaffung überhaupt in Frage kommt, und sie hängt an einer Preisgrenze, die in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben wurde.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Viertel-Regelung funktioniert, welche Voraussetzungen ein Fahrzeug erfüllen muss, was bei Überschreiten der Preisgrenze und bei Plug-in-Hybriden gilt, wie die Begünstigung in der Fahrtenbuchmethode wirkt und worauf Sie bei der Fahrzeugauswahl achten sollten. Weil steuerliche Grenzwerte regelmäßig angepasst werden, gilt für jede Zahl in diesem Text: Maßgeblich ist die im Anschaffungszeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes, und die Beurteilung des Einzelfalls obliegt Ihrer Steuerberatung.

Was die Viertel-Regelung konkret bedeutet

Bei der pauschalen Bewertung der Privatnutzung wird üblicherweise ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt. Die Viertel-Regelung ändert nicht diesen Prozentsatz, sondern die Bemessungsgrundlage: Bei begünstigten Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises herangezogen. Aus einem Prozent des vollen Preises wird damit rechnerisch ein Viertelprozent — daher die verbreitete Bezeichnung als 0,25-Prozent-Regelung.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Begünstigt sind ausschließlich Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer, also reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Hinzu kommen zwei formale Bedingungen:

  • Anschaffungszeitraum: Die Begünstigung ist zeitlich befristet und gilt derzeit für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft, geleast oder erstmals überlassen werden.
  • Bruttolistenpreisgrenze: Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Für Anschaffungen davor galten niedrigere Werte, zuletzt 70.000 Euro. Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt — eine spätere Anhebung wirkt nicht rückwirkend auf ältere Fahrzeuge.
  • Bruttolistenpreis, nicht Kaufpreis: Angesetzt wird der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Flottenrabatte, Verhandlungserfolge oder ein günstiger Leasingfaktor senken diesen Wert nicht.

Für die Bewertung selbst wird der Listenpreis anschließend auf volle hundert Euro abgerundet. Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf zu behalten: Zuerst steht die Frage, ob das Fahrzeug begünstigt ist, dann die Kürzung der Bemessungsgrundlage, erst danach der Prozentsatz. Wer stattdessen mit einem pauschalen „0,25 Prozent“ rechnet, kommt zwar meist zum selben Ergebnis, verliert aber den Blick dafür, an welcher Stelle die Voraussetzungen geprüft werden müssen.

Über der Preisgrenze: der halbe Ansatz

Überschreitet der Bruttolistenpreis die Grenze, fällt das Fahrzeug nicht aus der Förderung, sondern in die nächste Stufe: Die Bemessungsgrundlage wird halbiert. Aus einem Prozent wird also ein halbes Prozent. Die Schwelle ist allerdings hart — ein Fahrzeug knapp darüber wird doppelt so hoch bewertet wie eines knapp darunter. Gerade Sonderausstattungen, die den Listenpreis erhöhen, können eine Konfiguration unbemerkt über die Grenze schieben.

Plug-in-Hybride: begünstigt, aber nur unter Bedingungen

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind nicht emissionsfrei und deshalb nie viertelbegünstigt. Sie können aber den halben Ansatz erhalten, wenn sie eine von zwei Voraussetzungen erfüllen: Entweder liegt der Kohlendioxidausstoß bei höchstens 50 Gramm je Kilometer, oder das Fahrzeug erreicht rein elektrisch eine Mindestreichweite. Diese Mindestreichweite wurde für Anschaffungen ab dem Jahr 2025 auf 80 Kilometer angehoben; für ältere Fahrzeuge galten geringere Werte.

Das hat eine praktische Folge, die in der Beschaffung leicht übersehen wird: Ein Hybridmodell, das im Vorjahr noch begünstigt war, kann bei einer Neubestellung an der verschärften Reichweitenanforderung scheitern. Erfüllt ein Fahrzeug weder die Emissions- noch die Reichweitenvoraussetzung, wird es steuerlich wie ein Verbrenner behandelt. Die maßgeblichen Werte stehen in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs — sie gehören in die Beschaffungsunterlagen, nicht nur in den Verkaufsprospekt.

Für bereits überlassene Hybride ändert sich dadurch nichts: Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Anschaffung galten. Problematisch wird es erst beim Nachfolgefahrzeug, wenn im Fuhrpark stillschweigend mit derselben steuerlichen Behandlung kalkuliert wird wie beim Vorgänger. Ein kurzer Abgleich der elektrischen Reichweite gegen die aktuell geforderte Mindestreichweite gehört deshalb in jede Neubestellung.

Wie stark der geldwerte Vorteil tatsächlich sinkt

Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung greifbar. Bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro beträgt der monatliche Wert der Privatnutzung nach der üblichen Pauschalmethode 600 Euro. Wird nur ein Viertel angesetzt, sind es 150 Euro. Beim halben Ansatz lägen dazwischen 300 Euro. Dieser Betrag erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn — was tatsächlich netto bleibt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Auch der Zuschlag für den Arbeitsweg wird kleiner

Die gekürzte Bemessungsgrundlage wirkt ebenso auf den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wer bei den 60.000 Euro aus dem Beispiel 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt mit dem geviertelten Wert auf 90 Euro monatlich statt auf 360 Euro. In Summe unterscheidet sich der geldwerte Vorteil damit um mehrere Hundert Euro pro Monat — ein Argument, das in Gehaltsgesprächen häufig unterschätzt wird. Wie sich das gegen die Fahrtenbuchmethode rechnet, zeigt der Dienstwagenrechner.

Auch im Fahrtenbuch wirkt die Begünstigung

Wer statt der Pauschale ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, verteilt die tatsächlichen Fahrzeugkosten auf die gefahrenen Kilometer und versteuert den privaten Anteil. Auch hier bleibt die Förderung erhalten, nur an anderer Stelle: Die Anschaffungskosten und damit die Abschreibung fließen bei begünstigten Elektrofahrzeugen nur zu einem Viertel beziehungsweise zur Hälfte in die Kostenrechnung ein. Bei geleasten Fahrzeugen wird die Leasingrate entsprechend gekürzt. Alle übrigen Kosten — Ladestrom, Versicherung, Wartung, Reifen — gehen in voller Höhe ein.

Welche der beiden Methoden günstiger ist, bleibt damit auch beim Elektrofahrzeug eine Einzelfallrechnung. Sie hängt vor allem vom Privatanteil und von der Jahresfahrleistung ab; die Grundlagen dazu behandelt der Beitrag zur Wahl zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch.

Eine Tendenz lässt sich dennoch benennen: Weil die gekürzte Abschreibung den größten Kostenblock eines noch jungen Elektrofahrzeugs kleiner macht, fällt der Kilometersatz im Fahrtenbuch entsprechend niedrig aus. Bei geringem Privatanteil und hoher dienstlicher Fahrleistung kann das Fahrtenbuch deshalb spürbar günstiger sein als die Pauschale — allerdings nur, wenn es tatsächlich lückenlos geführt wird. Ein nachträglich beanstandetes Fahrtenbuch führt regelmäßig dazu, dass rückwirkend die Pauschalmethode angesetzt wird, und das für das gesamte Jahr.

Die Preisgrenze als Beschaffungskriterium

Sobald die Begünstigung an einer festen Preisschwelle hängt, wird sie zum Kriterium in der Fahrzeugauswahl — und zwar zu einem, das vor der Bestellung geprüft werden muss, nicht danach. Für Bestandsfahrzeuge gilt dabei Verlässlichkeit: Welche Grenze anzuwenden ist, entscheidet sich einmalig; ein Fahrzeug wechselt seine Stufe nicht, wenn später ein anderer Mitarbeitender es übernimmt oder der Gesetzgeber die Grenze erneut verschiebt. Für die Praxis heißt das:

  • Konfiguration im Blick behalten: Prüfen Sie den Bruttolistenpreis inklusive aller Sonderausstattungen gegen die Grenze, bevor Sie bestellen — nicht erst bei der Zulassung.
  • Anschaffungszeitpunkt dokumentieren: Welche Grenze gilt, entscheidet sich am Anschaffungs- beziehungsweise Überlassungszeitpunkt. Halten Sie diesen Zeitpunkt je Fahrzeug fest, damit die Lohnverrechnung Jahre später nicht rekonstruieren muss.
  • Fahrzeugstammdaten pflegen: Bruttolistenpreis, Antriebsart, CO2-Wert und elektrische Reichweite sind steuerlich relevante Angaben. In DocuFleet lassen sie sich je Fahrzeug hinterlegen, sodass sie für Lohnabrechnung und Prüfung ohne Suche in Bestellunterlagen verfügbar sind.
  • Nebeneffekte mitnehmen: Reine Elektrofahrzeuge sind derzeit befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie bis Ende 2030 erstmals zugelassen werden — längstens bis Ende 2035. Auch das gehört in eine ehrliche Gesamtkostenrechnung.

Was die Kürzung nicht umfasst

Zwei Missverständnisse tauchen regelmäßig auf. Erstens gilt die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Lohn- und Einkommensteuer, nicht für die Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlich ist die Privatnutzung ohne diese Begünstigung zu bewerten. Lohnabrechnung und Buchhaltung arbeiten hier also mit unterschiedlichen Werten für denselben Vorgang. Zweitens ist der Ladestrom ein eigenes Thema mit eigenen Regeln — insbesondere, wenn Mitarbeitende zu Hause laden und die Kosten erstattet bekommen.

Die Lage in Österreich

Österreich kennt weder die Ein-Prozent-Regelung noch deren Viertelung. Dort wird die Privatnutzung über einen monatlichen Sachbezug bewertet, der sich nach den tatsächlichen Anschaffungskosten und dem CO2-Wert des Fahrzeugs richtet. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null — also reine Elektrofahrzeuge — fällt derzeit überhaupt kein Sachbezug an. Die Begünstigung ist damit ausgeprägter als in Deutschland, allerdings nicht dauerhaft: Der Gesetzgeber hat im Zuge des Doppelbudgets festgelegt, die Nullbewertung mit Ablauf des Jahres 2026 auslaufen zu lassen und ab 2027 einen reduzierten Sachbezug mit gedeckelter Bemessungsgrundlage einzuführen, der in den Folgejahren steigen soll.

Eine Entsprechung zur deutschen Preisgrenze kennt Österreich nicht: Statt einer Schwelle, ab der die Begünstigung kippt, begrenzt dort ein monatlicher Höchstbetrag den Sachbezug nach oben. Für hochpreisige Fahrzeuge fällt der Unterschied zwischen beiden Systemen deshalb besonders deutlich aus, und ein Fuhrpark, der in beiden Ländern beschafft, braucht zwei getrennte Auswahlregeln statt einer gemeinsamen.

Wer in Österreich beschafft, sollte die dann geltende Fassung der Sachbezugswerteverordnung prüfen, bevor Laufzeiten über 2026 hinaus vereinbart werden. Wie sich der österreichische Sachbezug im Fuhrpark abbilden lässt, zeigt die Produktseite zu Sachbezug und THG-Quote. Den Gesamtrahmen für beide Länder — von den Betriebsausgaben bis zu den Aufzeichnungspflichten — spannt der Leitfaden zu Firmenwagen und Steuern auf.

Fazit

Die Viertel-Regelung macht reine Elektrofahrzeuge als Dienstwagen steuerlich attraktiv, knüpft die Förderung aber an drei harte Bedingungen: kein CO2-Ausstoß, Anschaffung innerhalb des begünstigten Zeitraums und ein Bruttolistenpreis unterhalb der zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Grenze. Wer diese drei Angaben je Fahrzeug dokumentiert, bevor bestellt wird, vermeidet die typische Überraschung in der ersten Lohnabrechnung. Prüfen Sie die Konfiguration deshalb schon im Beschaffungsprozess gegen die Preisgrenze — nachträglich lässt sich ein zu hoher Listenpreis nicht mehr korrigieren.

Häufige Fragen

Was ist die Viertel-Regelung beim E-Dienstwagen?

Die Viertel-Regelung ist eine Begünstigung bei der Besteuerung der privaten Nutzung. Für reine Elektrofahrzeuge ohne CO2-Ausstoß wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt, sofern der Bruttolistenpreis die für den Anschaffungszeitpunkt geltende Grenze nicht überschreitet. Auf diesen geviertelten Wert wird anschließend der übliche Prozentsatz angewendet, wodurch der geldwerte Vorteil deutlich sinkt.

Welche Preisgrenze gilt für die Viertel-Regelung?

Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis und der Zeitpunkt der Anschaffung. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, gilt eine Grenze von 100.000 Euro; für Anschaffungen davor lag sie niedriger, zuletzt bei 70.000 Euro. Die zum Anschaffungszeitpunkt geltende Grenze bleibt für das Fahrzeug dauerhaft maßgeblich und ändert sich später nicht mehr.

Was gilt, wenn der Bruttolistenpreis über der Grenze liegt?

Dann entfällt die Viertelung, das Fahrzeug bleibt aber begünstigt: Die Bemessungsgrundlage wird halbiert. Aus dem üblichen einen Prozent wird damit rechnerisch ein halbes Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Die Grenze ist eine harte Schwelle, kleine Überschreitungen durch Sonderausstattung führen bereits in die ungünstigere Stufe.

Gilt die Begünstigung auch für Plug-in-Hybride?

Extern aufladbare Hybridfahrzeuge können den halben Ansatz erhalten, aber nur unter Bedingungen: Das Fahrzeug muss entweder höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite erreichen. Diese Mindestreichweite wurde für Anschaffungen ab 2025 auf 80 Kilometer angehoben. Wird keine der Voraussetzungen erfüllt, gilt der volle Ansatz wie bei einem Verbrenner.

Wirkt die Begünstigung auch bei der Fahrtenbuchmethode?

Ja. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Fahrzeugkosten auf die gefahrenen Kilometer verteilt. Für begünstigte Elektrofahrzeuge fließen die Anschaffungskosten und damit die Abschreibung nur zu einem Viertel beziehungsweise zur Hälfte in diese Rechnung ein, bei Leasingfahrzeugen entsprechend die Leasingrate. Die übrigen Kosten wie Strom, Versicherung und Wartung werden dagegen in voller Höhe berücksichtigt.

Werkzeuge & Definitionen zum Thema

Titelbild: smart-me AG via Pexels

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